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Sanierung der Schulküche
Die Sanierung der Schulküche vom August 2021 bis August 2023 konnte durch die Förderung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung durchgeführt werden. Es wurden Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER gewährt. Dadurch konnte eine umfangreiche Sanierung erfolgen, wobei die Küche in einen zeitgemäßen, effizienten und arbeitsgerechten Zustand versetzt wurde.
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Cornell Röseler als neuer Amtsdirektor ernannt
Heute wurde Cornell Röseler als 3. Amtsdirektor des Amtes Niemegk ernannt. Die Ernennungsurkunde übergab Jens Hinze, Vorsitzender des Amtsausschusses Niemegk. Ab dem 01. Mai 2025 tritt er die Position des Amtsdirektors an. Mit der symbolischen Übergabe des Rathausschlüssels durch Amtsdirektor Thomas Hemmerling wurde heute sein Amtsantritt symbolisch besiegelt (siehe Foto).
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Das Ordnungsamt informiert: Alle Hunde sind ordnungsbehördlich anzumelden!
Seit dem 1. Juli 2024 ist eine neue Hundehalterverordnung im Land Brandenburg in Kraft getreten. Für Hundehalter, die bereits vor dem 1. Juli 2024 einen Hund hatten und diesen bisher lediglich steuerlich angemeldet haben, bedeutet dies, dass folgende Informationen an das Ordnungsamt mitzuteilen sind: Die Angaben können wie folgt übermittelt werden: Wer der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Quelle Bild: Freepik
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Information zur Genehmigung zum Abbrennen eines Brauchtums-und Traditionsfeuers
Für das Abbrennen eines Brauchtums- oder Traditionsfeuers wie das traditionelle Osterfeuer, ist eine Erlaubnis durch das Ordnungsamt erforderlich. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Hier finden Sie das notwendige Antragsformular, welches Sie bitte vollständig ausgefüllt bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin beim Ordnungsamt Niemegk, in der Großstraße 7, einreichen. Für weitere Informationen und Fragen wenden Sie sich bitte an das Team unseres Ordnungsamtes.
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Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Gemäß §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 BMG kann jede Einwohnerin / jeder Einwohner in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über den freiwilligen Wehrdienst übermitteln die Meldebehörden aufgrund § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz jährlich Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im folgenden Jahr volljährig werden. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. erst ab Vollendung des 70. Lebensjahres bzw. ab dem 50. Ehejubiläum Einwohner/innen, die mit der Weitergabe ihrer Daten nicht einverstanden sind, können der Auskunftserteilung ohne Angabe von Gründen widersprechen.Widersprüche nimmt das Einwohnermeldeamt…











