
Das Ordnungsamt informiert: Alle Hunde sind ordnungsbehördlich anzumelden!
Seit dem 1. Juli 2024 ist eine neue Hundehalterverordnung im Land Brandenburg in Kraft getreten.
- Die neue Verordnung gilt für alle Hunde! Neu ist die kostenpflichtige Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für alle Hunde. Die Halterin oder der Halter eines Hundes hat die Hundehaltung unverzüglich in der Ordnungsverwaltung anzuzeigen. Hunde, die älter als acht Wochen sind, sind auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen. Die Anzeigegebühr beträgt 15,00 €.
- Eine wesentliche Änderung ist die Abschaffung der sogenannten Rassenliste und der damit einhergehenden unwiderlegbaren bzw. widerlegbaren Gefährlichkeit der Hunde aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit. Die Gefährlichkeit eines Hundes ist jetzt durch die örtliche Ordnungsbehörde im jeweils konkreten Einzelfall (z.B. nach einem Bissvorfall) festzustellen.
- Neu geregelt ist außerdem die Pflicht, dass die durch den Hund verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen sind.
- Es gilt weiterhin Leinenpflicht bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, auf Sport- und Campingplätzen, in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und zum Haus gehörenden Grundstücksflächen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen.
- Maulkorbzwang gilt in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln.
- Weiterhin gilt das Mitnahmeverbot von Hunden auf Kinderspielplätzen, Liegewiesen und in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichneten öffentlichen Badestellen.
Für Hundehalter, die bereits vor dem 1. Juli 2024 einen Hund hatten und diesen bisher lediglich steuerlich angemeldet haben, bedeutet dies, dass folgende Informationen an das Ordnungsamt mitzuteilen sind:
- Angaben zum Hundehalter: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift
- Angaben zum Hund: Rasse, Geschlecht, Fellfarbe, Wurfdatum, Mikrochipnummer, Rufname
- Etwaige für die Beurteilung der Gefährlichkeit maßgebliche Umstände, z.B. Feststellung über die Gefährlichkeit des Hundes und Ordnungsverfügungen anderer Ordnungsbehörden
Die Angaben können wie folgt übermittelt werden:
- per E-Mail: ordnung@amt-niemegk.de
- postalisch an das Amt Niemegk, Ordnungsamt, Großstraße 6, 14823 Niemegk
- persönlich im Ordnungsamt Niemegk (Sprechzeiten: dienstags von 9:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr sowie donnerstags von 9:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr)
- per Onlineformular (siehe: Dienstleistungen – Online Dienstleistungen)
Wer der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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