Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Gemäß §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 BMG kann jede Einwohnerin / jeder Einwohner in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über den freiwilligen Wehrdienst übermitteln die Meldebehörden aufgrund § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz jährlich Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im folgenden Jahr volljährig werden.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören
Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
erst ab Vollendung des 70. Lebensjahres bzw. ab dem 50. Ehejubiläum
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Einwohner/innen, die mit der Weitergabe ihrer Daten nicht einverstanden sind, können der Auskunftserteilung ohne Angabe von Gründen widersprechen.
Widersprüche nimmt das Einwohnermeldeamt des Amtes Niemegk, Großstraße 7, 14823 Niemegk entgegen.
Einwohner/innen, die der Auskunftserteilung bereits widersprochen haben, brauchen keine neue Erklärung abzugeben.
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