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Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Gemäß §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 BMG kann jede Einwohnerin / jeder Einwohner in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über den freiwilligen Wehrdienst übermitteln die Meldebehörden aufgrund § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz jährlich Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im folgenden Jahr volljährig werden. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. erst ab Vollendung des 70. Lebensjahres bzw. ab dem 50. Ehejubiläum Einwohner/innen, die mit der Weitergabe ihrer Daten nicht einverstanden sind, können der Auskunftserteilung ohne Angabe von Gründen widersprechen.Widersprüche nimmt das Einwohnermeldeamt…